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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 54 BremRiG - Erlöschen und Ruhen des Amtes

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Das Amt eines Mitglieds des Richterdienstgerichts erlischt, wenn

  1. 1.

    eine Voraussetzung für die Berufung in dieses Amt wegfällt,

  2. 2.

    das Mitglied aus dem richterlichen Hauptamt ausscheidet, das es bei seiner Bestellung bekleidet hat,

  3. 3.

    gegen das Mitglied eine Freiheitsstrafe oder im gerichtlichen Disziplinarverfahren mindestens eine Geldbuße rechtskräftig verhängt worden ist oder

  4. 4.

    das Mitglied nach § 32 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes seines Amtes enthoben wird.

(2) Das Amt eines Mitglieds des Richterdienstgerichts ruht, solange das Mitglied an eine Behörde oder an eine andere Stelle als ein Gericht des Landes abgeordnet ist. Das gleiche gilt, solange das Mitglied Aufgaben der Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter wahrnimmt.