Versionsverlauf


  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 55 BremRiG - Besetzung der Richterdienstgerichte

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Das Dienstgericht für Richterinnen und Richter verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit

  1. 1.

    einer oder einem Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer als ständigen Mitgliedern,

  2. 2.

    einem nichtständigen Mitglied.

(2) Der Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter entscheidet in der Besetzung mit

  1. 1.

    einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern als ständigen Mitgliedern,

  2. 2.

    zwei nichtständigen Mitgliedern.