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  • ab 01.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 57 BremRiG - Nichtständige Mitglieder der Richterdienstgerichte

Bibliographie

Titel
Bremisches Richtergesetz (BremRiG)
Amtliche Abkürzung
BremRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
301-a-1

(1) Die nichtständigen Mitglieder sollen dem Gerichtszweig angehören, dem die betroffene Richterin oder der betroffene Richter zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

(2) Sie sind nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen. In diese Vorschlagslisten können, wenn die Zahl der Richterinnen oder Richter des Gerichtszweiges nicht ausreicht, auch die Richterinnen oder Richter anderer Gerichtszweige aufgenommen werden.

(3) Die Präsidien der in Absatz 2 genannten Gerichte sollen den Präsidien der ihnen unmittelbar nachgeordneten Gerichte oder den aufsichtführenden Richterinnen und Richtern unmittelbar nachgeordneter Gerichte Gelegenheit zur Benennung geeigneter Richterinnen oder Richter geben.

(4) Die Heranziehung der nichtständigen Beisitzerin oder des nichtständigen Beisitzers erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an ihre oder seine Stelle. Ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer bei späteren Entscheidungen verhindert, so vertritt sie oder ihn die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.

(5) Sind alle nichtständigen Mitglieder eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert oder enthält die Vorschlagsliste eines Gerichtszweiges keine ausreichende Zahl von nichtständigen Mitgliedern, so ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer aus einem anderen Gerichtszweig heranzuziehen. Die Art und Weise, in der dies geschieht, setzt das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer fest.