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§ 9 LVwVG - Durchsuchung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

Die Vollstreckungsbehörde und der Vollstreckungsbeamte können das Besitztum des Vollstreckungsschuldners durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert; hierbei dürfen auch verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Erfolgt die Durchsuchung nicht durch den Vollstreckungsbeamten so ist sie schriftlich anzuordnen; die Anordnung ist vorzuzeigen.