§ 9 LVwVG - Durchsuchung
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Die Vollstreckungsbehörde und der Vollstreckungsbeamte können die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert; hierbei dürfen auch verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Erfolgt die Durchsuchung nicht durch den Vollstreckungsbeamten so ist sie schriftlich anzuordnen; die Anordnung ist vorzuzeigen.
(2) Die Wohnung des Vollstreckungsschuldners darf gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers nur auf richterliche Anordnung durchsucht werden. Die Anordnung trifft das Verwaltungsgericht, in den Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes, soweit sich die Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet, das Sozialgericht. Eine Durchsuchung ist ohne Anordnung zulässig, wenn und soweit Gefahr in Verzug ist.