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§ 30 ArchIngKG - Organisationssatzung, Wahlsatzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnungen Architektin oder Architekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner und Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur sowie über die Errichtung einer Architekten- und Ingenieurkammer (Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ArchIngKG)
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Die Kammer gibt sich eine Organisationssatzung; sie muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

  1. 1.
    die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
  2. 2.
    die Geschäftsführung,
  3. 3.
    die Zusammensetzung, Amtsdauer und Abberufung des Vorstandes,
  4. 4.
    die Zusammensetzung der sonstigen Organe und der Ausschüsse sowie die Amtsdauer ihrer Mitglieder mit Ausnahme der Amtsdauer des Eintragungs- und des Ehrenausschusses sowie des Schlichtungsausschusses,
  5. 5.
    die Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes, der sonstigen Organe und der ständigen Ausschüsse mit Ausnahme des Eintragungs- und Ehrenausschusses,
  6. 6.
    die Einberufung der Kammerversammlung,
  7. 7.
    die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung,
  8. 8.
    das vor der vorübergehenden Dienstleistungserbringung zu beachtende Verfahren,
  9. 9.
    die Inhalte der praktischen Tätigkeit einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums und
  10. 10.
    die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 6.

(2) Die Organisationssatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Beschäftigungsarten gesichert ist und bei Angelegenheiten, die ausschließlich freiberuflich, gewerblich tätige oder angestellte und beamtete Architektinnen oder Architekten aller Fachrichtungen und Ingenieurinnen oder Ingenieure betreffen, nur diese Gruppe stimmberechtigt ist.

(3) Die Kammer trifft im Rahmen einer Wahlsatzung Regelungen, die eine dem Zahlenverhältnis von Männern und Frauen unter den Mitgliedern der Kammer entsprechende Verteilung der Sitze in den Organen und den zu wählenden Ausschüssen ermöglichen. Der Wahlvorschlag muss mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie dies für eine anteilige Besetzung erforderlich ist.