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§ 30 ArchIngKGFinanzwesen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ArchIngKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-7

(1) Die Architekten- und Ingenieurkammer erhebt zur Deckung ihres persönlichen und sachlichen Aufwandes Beiträge nach einer Beitragssatzung. Eine Staffelung der Beiträge nach der Höhe des Einkommens der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit ist zulässig; soll der Beitrag darüber hinaus aus sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden, ist das gesamte Einkommen des Mitglieds maßgebend. Die Satzung kann für Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder unterschiedliche Beitragssätze vorsehen. Von Nichtmitgliedern, die in Listen und Verzeichnissen bei der Kammer eingetragen sind, können nach näherer Maßgabe der Beitragssatzung ebenfalls Beiträge erhoben werden. Die §§ 20, 21 und 24 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1978 (GVOBl. Schl.-H. 1979 S. 2), gelten entsprechend.

(2) Für eine Eintragung in die Liste, für das Ehrenverfahren und das Schlichtungsverfahren sowie die Aufgabenwahrnehmung nach den Richtlinien 85/384/ EWG und 89/48/EWG in Verbindung mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum können Gebühren und Auslagen nach einer Gebührensatzung erhoben werden. Die §§ 3 bis 6, 9, 11 bis 13, 14 Abs. 1 und 2, §§ 15 bis 17 und 20 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gelten entsprechend. Die Erstattung von Auslagen kann in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein verlangt werden, sofern diese Auslagen nicht in die Gebühr einbezogen sind. Im Ehren- und im Schlichtungsverfahren trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens. Für das Ehrenverfahren ist § 467 StPO entsprechend anzuwenden.

(3) Der Vorstand der Architekten- und Ingenieurkammer stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Kammerversammlung zur Beschlussfassung vor. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Der Vorstand der Architekten- und Ingenieurkammer stellt nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben auf und legt sie einem Ausschuss zur Prüfung und Abnahme vor. Der Ausschuss berichtet der Kammerversammlung vor der Entlastung des Vorstandes.