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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 21 LPO - Meldung zu Prüfungen (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Die Studienordnungen legen die Voraussetzungen für die Meldung zur schriftlichen Prüfung in Erziehungswissenschaft und zu den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Prüfungen fest.

(2) Die Meldung zur schriftlichen Prüfung in Erziehungswissenschaft und zu den fachwissenschaftlichen Prüfungen erfolgt im Rahmen der zwischen der Hochschule und dem Prüfungsamt vereinbarten Fristen.

(3) Die Meldung muss dem Prüfungsamt vier Wochen vor dem geplanten Termin vorliegen.

(4) Das Prüfungsamt bestätigt die Meldung und unterrichtet unverzüglich die an der Prüfung Beteiligten schriftlich.

(5) Das Prüfungsamt setzt die Termine für die Prüfungen in den Fachdidaktiken und das erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium fest.

(6) Mit der Meldung sind das vorgeschlagene Mitglied des Prüfungsamtes gemäß § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 5, das Modul gemäß § 7 Abs. 2 oder vergleichbare Studien, auf die sich die Prüfung beziehen soll, sowie im Fall der mündlichen Prüfung Termin und Ort anzugeben. Gleichzeitig ist die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Mitglieds des Prüfungsamtes (Termin und Ort) vorzulegen.

(7) Im Fall der Verhinderung von Prüferinnen oder Prüfern bestellt das Prüfungsamt nach Rücksprache mit den Beteiligten andere Prüfende. Entsprechend ist bei einer Terminänderung zu verfahren.