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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 1 HG 2020 - Feststellung des Haushaltsplanes (1)(2)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2020,SH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahme und Ausgabe auf

17.056.782.400 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

1.264.717.000 Euro

festgestellt.

Nach der Berichtigung vom 30. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 34) soll in § 1 Absatz 1 die Angabe "3.974.62.000 Euro" durch die Angabe "3.974.624.000 Euro" ersetzt werden. Die Änderung wurde redaktionell in § 2 Absatz 1 durchgeführt.

Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 757) wird der dem vorgenannten Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben auf

+ 5.125.447.500 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

+ 43.900.000 Euro

festgestellt.

Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2020 in der Fassung des § 1 des Gesetzes über die Feststellung eines 2. Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 214) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt

23.229.229.400 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

1.398.131.000 Euro

neu festgestellt.