§ 1 HG 2020 - Feststellung des Haushaltsplanes (1)(2)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2020,SH
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahme und Ausgabe auf
17.056.782.400 Euro
sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf
1.264.717.000 Euro
festgestellt.
Nach der Berichtigung vom 30. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 34) soll in § 1 Absatz 1 die Angabe "3.974.62.000 Euro" durch die Angabe "3.974.624.000 Euro" ersetzt werden. Die Änderung wurde redaktionell in § 2 Absatz 1 durchgeführt.
Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 757) wird der dem vorgenannten Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben auf
+ 5.125.447.500 Euro |
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sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf
+ 43.900.000 Euro |
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festgestellt.
Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2020 in der Fassung des § 1 des Gesetzes über die Feststellung eines 2. Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 214) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt
23.229.229.400 Euro |
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sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf
1.398.131.000 Euro |
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neu festgestellt.