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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 15 HG 2020 - Übernahme von geprüften Nachwuchskräften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2020,SH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden

  1. 1.

    bis zu 148 zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach fünf Jahren" zu versehende Planstellen oder Stellen in den jeweiligen Einzelplänen auszubringen, soweit sie zur Übernahme aller Nachwuchskräfte (Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende) erforderlich sind, die ihre Ausbildung in der Staatskanzlei, in der Justiz und dem Justizvollzug, in der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein, beim Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume sowie im Landesamt für Vermessung und Geoinformation abgeleistet und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben,

  2. 2.

    im Kapitel 0410 bis zu 100 zusätzliche, mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Planstellen auszubringen, soweit solche Planstellen zur Übernahme aller Nachwuchskräfte der Landespolizei nach bestandener Prüfung erforderlich sind.