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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 7 HG 2020 - Bewirtschaftung des Einzelplans 12

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2020,SH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Im Einzelplan 12 dürfen bei den Hauptgruppen 7 und 8 mit Ausnahme der Gruppe 711 Ausgaben nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden.

(2) Im Einzelplan 12 sind die Ausgaben für die Bauunterhaltung (Gruppe 519) übertragbar.

(3) Im Einzelplan 12 sind

  1. 1.

    innerhalb der einzelnen Kapitel die Ausgaben der Gruppe 519 und der Gruppe 711 gegenseitig deckungsfähig,

  2. 2.

    innerhalb des Einzelplans mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Gruppen 712 bis 749, 812, 821 und 894.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb des Einzelplans 12 im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts und mit Einwilligung des Finanzausschusses Baumittel der großen Baumaßnahmen kapitelübergreifend umzusetzen.