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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 22 HG 2020 - Hochschulen und Forschungsinstitute

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2020,SH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die staatlichen Hochschulen des Landes ermächtigen, zur Beteiligung an zu gründenden oder bereits bestehenden Gesellschaften Geschäftsanteile jeweils bis zur Höhe von 25.000 Euro gegen Deckung zu leisten sowie die erforderlichen Ausgabetitel einrichten.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in das Betriebsmittelverfahren für öffentliche Kassen einzubeziehen. Das Nähere ist zwischen dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie dem Universitätsklinikum zu vereinbaren.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Erbbaurechte an Grundstücken zugunsten der Stiftung Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung (GEOMAR) unter vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für den Umwandlungsprozess der Universität Lübeck in eine Stiftungsuniversität und für den Betrieb der Stiftungsuniversität erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(5) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zusagen, für Verpflichtungen aus Risiken der Vertragserfüllung im Rahmen des Solar-Orbiter-Projektes im Innenverhältnis bis zu 2.400.000 Euro zu erstatten.

(6) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vertragliche Vereinbarungen über die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäuden der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in Osterrönfeld, die von der Fachhochschule Kiel genutzt werden, zu schließen. Es kann entweder die Durchführung von Maßnahmen durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder die Durchführung als Landesbaumaßnahmen vorgesehen werden. Zur Umsetzung des Vertrages kann das Finanzministerium erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern, in zusätzliche Ausgaben einwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(7) Auf Antrag der staatlichen Hochschulen des Landes darf das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium neue Planstellen und Stellen einrichten sowie kw-Vermerke streichen, die in den Stellenplänen und -übersichten der Hochschulen aufzunehmen sind, wenn und soweit die Hochschulen eine zwischen dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und dem Finanzministerium abgestimmte langfristige Personalplanung vorlegen. Zur Deckung dringender Bedarfe können im Vorwege bis zu 30 Planstellen und Stellen ausgebracht werden.

(8) Auf Antrag der staatlichen Hochschulen des Landes darf das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium neue befristete Planstellen und Stellen einrichten, die in den Stellenplänen und -übersichten der Hochschulen aufzunehmen sind, sofern die zusätzlichen Ausgaben durch Titel 0720 - 685 42 MG 04 gedeckt sind.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Sicherstellung eines geeigneten Insolvenzschutzes für die Arbeitszeitregelungen über Langzeitkonten bei der Max-Planck-Gesellschaft Bürgschaften und Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro zu übernehmen.

(10) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum Aufbau eines Schiffspools Wasserfahrzeuge kostenlos einer Betreibergemeinschaft für deutsche Forschungsschiffe übereignen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die entsprechenden Titel einrichten und aus dem Kapitel 0723 TG 62 und 64 Mittel umsetzen.

(11) Für die Beteiligung des Landes an der Deutschen Allianz für Meeresforschung darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kulturerforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur zur anteiligen Beteiligung des Landes Schleswig-Holstein an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) für die Entwicklung von integrierten Systemen zur energieeffizienten und emissionsarmen Bereitstellung von Strom sowie Wärme und Kälte für Fracht- und Passagierschiffe erforderliche Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten oder zu ändern, in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen sowie eine Planstelle oder Stelle einzurichten, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(13) Das für die betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein zuständige Ministerium wird ermächtigt, gegenüber dem Universitätsklinikum Schleswig-Holstein für Kreditverbindlichkeiten des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein aus Investitionsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 oder § 92 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 68, bis zu einer Höhe von 340.728.000 Euro die Kostentragung rechtsverbindlich zuzusagen. Die Zusage darf die Verpflichtung zur Übernahme der Kreditverbindlichkeiten gegenüber Dritten beinhalten.