§ 5 HG 2020 - Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2020,SH
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Der gemäß § 37 Absatz 2 Buchstabe a LHO zu bestimmende Betrag wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
(2) Der gemäß § 37 Absatz 3 LHO zu bestimmende Rahmen wird auf mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro festgesetzt.