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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 5 HG 2020 - Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2020,SH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Der gemäß § 37 Absatz 2 Buchstabe a LHO zu bestimmende Betrag wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

(2) Der gemäß § 37 Absatz 3 LHO zu bestimmende Rahmen wird auf mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro festgesetzt.