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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 1 NHG 2020 - Nachtragshaushalt 2020

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020
Redaktionelle Abkürzung
NHG 2020,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf

+ 546.999.500 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

+ 177.314.000 Euro

festgestellt.

Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2020 vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 584) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt

17.603.781.900 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf insgesamt

1.442.031.000 Euro

neu festgestellt.

(2) Die Kreditermächtigung in § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2020 erhöht sich um

+ 500.000.000 Euro

auf insgesamt

4.474.624.000 Euro.