§ 1 NHG 2020 - Nachtragshaushalt 2020
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Nachtrages zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020
- Redaktionelle Abkürzung
- NHG 2020,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf
+ 546.999.500 Euro
sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf
+ 177.314.000 Euro
festgestellt.
Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2020 vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 584) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt
17.603.781.900 Euro
sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf insgesamt
1.442.031.000 Euro
neu festgestellt.
(2) Die Kreditermächtigung in § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2020 erhöht sich um
+ 500.000.000 Euro
auf insgesamt
4.474.624.000 Euro.