§ 22 SächsRiG - Bildung und Zusammensetzung der Richterräte und des Landesrichterrats
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Bei jedem Gericht wird ein Richterrat gebildet. Der Richterrat besteht
- 1.
bei Gerichten mit über 50 Richterinnen und Richtern aus fünf Richterinnen oder Richtern,
- 2.
bei Gerichten mit 21 bis 50 Richterinnen und Richtern aus drei Richterinnen oder Richtern,
- 3.
im Übrigen aus einer Richterin oder einem Richter.
Maßgebend ist die Zahl der Richterinnen und Richter, die bei einer Wahl zwölf Wochen vor dem Wahltag wahlberechtigt wären.
(2) Der Landesrichterrat wird beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gebildet. Er besteht aus einem Hauptausschuss und Fachausschüssen der Gerichtsbarkeiten. Der Hauptausschuss setzt sich aus fünf Vertreterinnen und Vertretern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit zusammen. Der Fachausschuss der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus ihren fünf Vertreterinnen und Vertretern im Hauptausschuss; die Fachausschüsse der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit sind mit der Vertreterin oder dem Vertreter der Gerichtsbarkeit im Hauptausschuss und zwei weiteren Vertreterinnen und Vertretern besetzt. Der Richterrat beim Sächsischen Finanzgericht wird als Fachausschuss der Finanzgerichtsbarkeit tätig.