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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 37 BbgKWahlV - Vorprüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Sie oder er prüft sofort, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt sie oder er im Rahmen der Vorprüfung eines rechtzeitig eingegangenen Wahlvorschlags Mängel fest, so verfährt sie oder er nach § 36 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Die Aufforderung zur Beseitigung der Mängel ist aktenkundig zu machen.

(2) Ist der Wahlvorschlag von einer Vereinigung eingereicht worden, die als Partei an der Wahl teilnehmen will und für die die Feststellung des Landeswahlausschusses über die Wahlvorschlagsberechtigung als Partei nicht vorliegt, so weist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Vertrauensperson darauf hin, dass die Vereinigung nur als politische Vereinigung oder Wählergruppe an der Wahl teilnehmen kann. Die Vertrauensperson hat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zu erklären, ob die Vereinigung bei der Wahl als politische Vereinigung oder Wählergruppe antreten will.

(3) Wird der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter der Gemeinde bekannt, dass eine Bewerbende oder ein Bewerbender für die Wahl der Vertretung der Gemeinde und noch in einer anderen Gemeinde für die Wahl der Vertretung dieser Gemeinde vorgeschlagen worden ist, so weist sie oder er die Wahlleitung der anderen Gemeinde auf die Doppelbewerbung hin. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ihm eine Doppelbewerbung bei den Wahlen zu den Kreistagen bekannt wird. Satz 1 gilt für andere Wahlarten entsprechend.

(4) Es ist zulässig, zugleich als Bewerbende oder Bewerbender auf jeweils einem Wahlvorschlag für die Wahl des Kreistages, der Vertretung der Gemeinde, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und des Ortsbeirats, der Ortsvorsteherin oder des Ortsvorstehers benannt zu werden.