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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 41 BbgHG - Hauptberuflich wissenschaftliche und künstlerische Personalkategorien

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

Das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an den Hochschulen besteht aus den Professorinnen und Professoren, den Qualifizierungsprofessorinnen und Qualifizierungsprofessoren, den Akademischen Beschäftigten sowie darüber hinaus an den Universitäten und Kunsthochschulen den Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren. Zu den Akademischen Beschäftigten gehören die Akademischen Mitarbeiterinnen und Akademischen Mitarbeiter sowie an den Universitäten und Kunsthochschulen auch die Akademischen Dozentinnen und Akademischen Dozenten und die Akademischen Juniordozentinnen und Akademischen Juniordozenten.