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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 57 BbgHG - Gastprofessorinnen und Gastprofessoren und Gastdozentinnen und Gastdozenten

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

Als Gastprofessorin oder Gastprofessor kann durch die Hochschulen in einem Angestelltenverhältnis oder in freier Mitarbeiterschaft für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschäftigt werden, wer die Voraussetzungen des § 43 erfüllt. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Eine erneute Einstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach mehrjähriger Unterbrechung zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gastdozentinnen und Gastdozenten.