§ 57 BbgHG - Gastprofessorinnen und Gastprofessoren und Gastdozentinnen und Gastdozenten
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
Als Gastprofessorin oder Gastprofessor kann durch die Hochschulen in einem Angestelltenverhältnis oder in freier Mitarbeiterschaft für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschäftigt werden, wer die Voraussetzungen des § 43 erfüllt. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Eine erneute Einstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach mehrjähriger Unterbrechung zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gastdozentinnen und Gastdozenten.