§ 43 BbgHG - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Als Professorin oder Professor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens folgende weitere Voraussetzungen nachweist:
- 1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.
pädagogische Eignung,
- 3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und
- 4.
darüber hinaus, je nach den Anforderungen der Stelle,
- a)
zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder
- b)
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher oder künstlerischer Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen und
- c)
umfassende Kompetenzen im Wissenschaftsmanagement, insbesondere in Bereichen mit hohem Drittmittelaufkommen oder erheblicher Personalverantwortung.
Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübten beruflichen Praxis kann auch dadurch, erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren der überwiegende Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden im Rahmen einer Juniorprofessur, im Rahmen einer Tätigkeit als Akademische Beschäftigte oder Akademischer Beschäftigter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- und Ausland erbracht oder durch eine Habilitation nachgewiesen. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet. Das Brandenburgische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, kann nur berufen werden, wer eine zweijährige Schulpraxis oder für die Aufgabenwahrnehmung vergleichbar dienliche Erfahrung nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und Professorinnen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge an anderen Hochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfüllen; in begründeten Ausnahmefällen können sie auch unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a eingestellt werden.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von den Absätzen 1 bis 3 als Professorin oder Professor eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.