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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 49 BbgHG - Qualifizierungsprofessorinnen und Qualifizierungsprofessoren

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Als Qualifizierungsprofessorin oder Qualifizierungsprofessor an Fachhochschulen und für anwendungsbezogene Studiengänge an anderen Hochschulen kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und mindestens folgende weitere Voraussetzungen nachweist:

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium und

  2. 2.

    darüber hinaus

    1. a)

      eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit oder

    2. b)

      besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher oder künstlerischer Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens dreijährigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen; § 43 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Darüber hinaus soll die pädagogische Eignung nachgewiesen werden.

(2) Nach Maßgabe der Stellenausschreibung wird im Rahmen der Qualifizierungsprofessur die Möglichkeit eröffnet, die für eine Professur an einer Fachhochschule fehlenden Einstellungsvoraussetzungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 Buchstabe b und, sofern das Vorliegen von pädagogischer Eignung nicht oder nicht in ausreichendem Maße bereits im Berufungsverfahren für die Qualifizierungsprofessur festgestellt werden konnte, die Einstellungsvoraussetzungen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu erwerben. Im Fall des Fehlens der Einstellungsvoraussetzung im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt die Beschäftigung als Qualifizierungsprofessorin oder Qualifizierungsprofessor an der Hochschule in Teilzeit im hälftigen Umfang einer vollen Professur. Parallel dazu wird mit dem hälftig verbleibenden Beschäftigungsumfang eine geeignete, aus Mitteln Dritter finanzierte berufliche Tätigkeit ausgeübt.

(3) Die Qualifizierungsprofessur wird in einem auf bis zu vier Jahre befristeten Angestelltenverhältnis ausgeübt. Dessen Entfristung erfolgt nach Maßgabe der Ausschreibung für den Fall der vollständigen Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen nach § 43 und der Bewährung als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen eines Berufungsverfahrens festzustellen. Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann für diesen Fall vereinbart werden, wenn die Voraussetzungen für eine Verbeamtung vorliegen. Näheres zum Berufungsverfahren und zur Bewährungsfeststellung ist durch Satzung der Hochschulen zu regeln.

(4) Eine Verlängerung des befristeten Angestelltenverhältnisses ist nur zulässig:

  1. 1.

    in den Fällen des § 46 Absatz 5 oder

  2. 2.

    auf Antrag der Qualifizierungsprofessorin oder des Qualifizierungsprofessors bei Betreuung eines minderjährigen Kindes um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist, um die fehlende Einstellungsvoraussetzung erfolgreich nachzuweisen.

Im Falle einer Notlage im Sinne von § 9 Absatz 4 kann das befristete Angestelltenverhältnis auf Antrag der Qualifizierungsprofessorin oder des Qualifizierungsprofessors ein- oder mehrmalig um insgesamt höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn unmittelbar auf die Notlage zurückzuführende Umstände, die die Qualifizierungsprofessorin oder der Qualifizierungsprofessor nicht zu vertreten hat, die Erlangung der jeweils fehlenden Einstellungsvoraussetzung für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen nach § 43 oder die Bewährung gefährden. Eine erneute Einstellung als Qualifizierungsprofessorin oder als Qualifizierungsprofessor ist unzulässig.

(5) Qualifizierungsprofessorinnen und Qualifizierungsprofessoren erhalten im Rahmen und im Umfang ihres Angestelltenverhältnisses mit der Hochschule eine Vergütung entsprechend der für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren vorgesehenen Besoldung.