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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 54 BbgHG - Dauerstellenkonzept für Akademische Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

Die Hochschulen erstellen in einem transparenten Prozess unter Beteiligung der zuständigen Personalvertretungen Dauerstellenkonzepte für die Beschäftigung von Akademischen Beschäftigten, die hochschulspezifische Zielvorgaben für den Anteil unbefristeter Arbeitsverhältnisse mit Akademischen Beschäftigten enthalten und von dem nach der Grundordnung zuständigen zentralen Organ der Hochschule beschlossen werden. Ausgenommen sind solche Beschäftigungsverhältnisse, die aus Mitteln Dritter finanziert werden. Die Dauerstellenkonzepte zeigen die Hochschulen gemeinsam mit ihren Struktur- und Entwicklungsplänen der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde an.