§ 56 BbgHG - Nebentätigkeit; Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Nebentätigkeiten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals sind anzeigepflichtig.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten oder der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie oder ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
(3) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegen nicht
- 1.
eine Nebentätigkeit nach Absatz 2,
- 2.
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
- 3.
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden,
- 4.
eine unentgeltliche Nebentätigkeit,
- 5.
wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten sowie mit Lehr- und Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit, sofern für sie ein Entgelt von nicht mehr als 1 200 Euro im Kalenderjahr erzielt wird.
(4) Folgende Tätigkeiten sind gegenüber der Hochschule anzuzeigen, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:
- 1.
die Wahrnehmung eines nicht unter Absatz 3 Nummer 1 fallenden Nebenamtes,
- 2.
eine andere als in § 83 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes genannte Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft oder die Übernahme einer Testamentsvollstreckung,
- 3.
die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, Ausübung eines freien Berufes oder Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
- 4.
der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft sowie die Übernahme einer Treuhänderschaft.
(5) Die Hochschule oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte über eine von ihr oder ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich oder elektronisch Auskunft erteilt. Die rechtlich geschützte Tätigkeit der Gewerkschaften und Berufsverbände darf durch die Auskunftspflicht nicht ausgeforscht oder eingeschränkt werden.
(6) Soweit die Nebentätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, ist ihre Übernahme durch die Hochschule einzuschränken oder ganz oder teilweise zu verbieten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit
- 1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
- 2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
- 3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
- 4.
mit der im Hauptamt ausgeübten Tätigkeit in einem gesteigert korruptionsgefährdeten Arbeitsbereich im Zusammenhang stehen kann,
- 5.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
- 6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann,
- 7.
sich wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.
(7) Die Voraussetzung des Absatzes 6 Satz 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Sofern die hauptberufliche Tätigkeit in Teilzeit ausgeübt wird, findet Satz 1 dahingehend Anwendung, dass die Summe der wöchentlichen Arbeitszeit aus Haupt- und Nebenamt 40 Stunden nicht übersteigt.
(8) Nach ihrer Übernahme ist die Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu verbieten, soweit bei ihrer Ausübung dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Nebentätigkeit kann auch verboten werden, wenn die im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ausübung obliegenden Anzeige-, Nachweis-, Auskunfts- oder sonstigen Mitwirkungspflichten verletzt wurden.
(9) Abweichend von Absatz 6 dürfen Nebentätigkeiten, die denen des § 86 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Landesbeamtengesetzes entsprechen, nur dann ganz oder teilweise verboten werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
(10) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten zu regeln. Die Rechtsverordnung hat insbesondere Folgendes vorzusehen:
- 1.
Nebentätigkeiten dürfen die dienstlichen Interessen nicht beeinträchtigen,
- 2.
das Verfahren und die Konkretisierung von Einschränkungen und Verboten von Nebentätigkeiten nach den Absätzen 6 bis 9,
- 3.
die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material der Hochschule sowie das dafür abzuführende Nutzungsentgelt,
- 4.
der Nachweis der Einkünfte aus Nebentätigkeit und
- 5.
die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.
Das Nutzungsentgelt richtet sich nach den der Hochschule entstehenden Kosten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, welcher der oder dem Hochschulbediensteten durch die Inanspruchnahme entsteht.
(11) Die Absätze 1 bis 9 sind auf die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend anwendbar.