§ 27 LPO - Ergebnis der Ersten Staatsprüfung (1)
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.
Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:
"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."
(1) Das Prüfungsamt stellt das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung fest.
(2) Zur Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung wird aus den Noten der Prüfungen gemäß §§ 14 bis 19 das arithmetische Mittel gebildet. Die Prüfungsleistungen gemäß §§ 14 bis 16 sowie 18 und 19 werden einfach, die Note für die schriftliche Hausarbeit wird doppelt gewichtet.
(3) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn jede Prüfung gemäß §§ 14 bis 19 mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wurde. Die Erste Staatsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die jeweilige Wiederholungsprüfung gemäß § 26 Abs. 1 nicht bestanden wird.
(4) Das Prüfungsamt ermittelt aus den Noten der Prüfungen gemäß §§ 14 bis 19 die Note für die Erziehungswissenschaft und die Fächer.
(5) Zur Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft wird aus den Noten der schriftlichen Prüfung und des erziehungswissenschaftlichen Abschlusskolloquiums ein arithmetisches Mittel gebildet, in den Fächern aus den Noten der Prüfungen.