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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 25 LPO - Bewertung von Prüfungsleistungen (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1=sehr gut=eine ausgezeichnete Leistung
2=gut=eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3=befriedigend=eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4=ausreichend=eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
5=mangelhaft=eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt
6=ungenügend=eine Leistung, die in keiner Hinsicht den Anforderungen entspricht

Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7; 5,3; 5,7 und 6,3 ausgeschlossen.

(2) Die Note der Prüfungsleistung wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfenden gebildet. Den rechnerischen Ergebnissen entsprechen folgende Noten:

1,0 bis 1,5=sehr gut
über 1,5 bis 2,5=gut
über 2,5 bis 3,5=befriedigend
über 3,5 bis 4,0=ausreichend
über 4,0 bis 5,0=mangelhaft
über 5,0 bis 6,0=ungenügend

Bei der Berechnung der Ergebnisse wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

(3) Bewertungen aus Leistungspunktsystemen können übernommen werden.