§ 17 BbgLWahlV - Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
Die Wahlbehörde stellt sicher, dass das Wahlberechtigtenverzeichnis am Ort des Amtes oder der Gemeindeverwaltung gemäß § 17 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingesehen werden kann. Bei Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten des Amtes oder der Gemeinde bedient werden.