§ 20 BbgLWahlV - Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
(1) Ab dem 27. Tag vor der Wahl ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme von Änderungen im Wahlberechtigtenverzeichnis nur zulässig
- 1.
aufgrund eines rechtzeitigen Einspruchs gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis,
- 2.
in den Fällen der §§ 13 und 14,
- 3.
von Amts wegen, wenn das Wahlberechtigtenverzeichnis offensichtlich unrichtig und unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind,
- 4.
in den in dieser Verordnung sonst genannten Fällen.
(2) Eine Person darf im Regelfall erst von Amts wegen aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis gestrichen werden (Absatz 1 Nummer 3), nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die betroffene Person kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Streichung bei der Wahlbehörde Beschwerde erheben. Die Vorschrift des § 19 Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter unverzüglich über die Beschwerde entscheidet.
(3) Wird aufgrund eines Einspruchs gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis oder nach Absatz 1 Nummer 3 entschieden, dass eine wahlberechtigte Person in das Wahlberechtigtenverzeichnis einzutragen ist, so wird sie nachgetragen; die wahlberechtigte Person erhält eine Wahlbenachrichtigung. Wird entschieden, dass eine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist, so ist ihr Name zu streichen. Nachträge, Streichungen und alle sonstigen Entscheidungen sind in der Spalte Bemerkungen zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.
(4) Nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses (§ 21) sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 3 und in § 51 Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig.