§ 21 BbgLWahlV - Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
Die Wahlbehörde schließt das Wahlberechtigtenverzeichnis spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl ab. Sie stellt dabei die Zahl der wahlberechtigten Personen des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wahlberechtigtenverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.