§ 16 BbgLWahlV - Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-7
Die Wahlbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,
- 1.
dass wahlberechtigten Personen, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- 2.
bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten das Wahlberechtigtenverzeichnis gemäß § 17 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingesehen werden kann,
- 3.
dass jede Bürgerin und jeder Bürger nach Maßgabe des § 17 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes das Recht hat, die Richtigkeit ihrer oder seiner im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Wahlberechtigtenverzeichnis einzusehen,
- 4.
bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten sowie unter welchen Voraussetzungen gemäß den §§ 13 und 14 Anträge auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis gestellt werden können,
- 5.
dass jede wahlberechtigte Person bei der Wahlbehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen kann,
- 6.
bei welcher Wahlbehörde, in welcher Zeit Wahlscheine beantragt werden können,
- 7.
wie durch Briefwahl gewählt wird.