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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 16 BbgLWahlV - Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

Die Wahlbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt,

  1. 1.

    dass wahlberechtigten Personen, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,

  2. 2.

    bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten das Wahlberechtigtenverzeichnis gemäß § 17 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes eingesehen werden kann,

  3. 3.

    dass jede Bürgerin und jeder Bürger nach Maßgabe des § 17 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes das Recht hat, die Richtigkeit ihrer oder seiner im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Wahlberechtigtenverzeichnis einzusehen,

  4. 4.

    bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten sowie unter welchen Voraussetzungen gemäß den §§ 13 und 14 Anträge auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis gestellt werden können,

  5. 5.

    dass jede wahlberechtigte Person bei der Wahlbehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen kann,

  6. 6.

    bei welcher Wahlbehörde, in welcher Zeit Wahlscheine beantragt werden können,

  7. 7.

    wie durch Briefwahl gewählt wird.