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  • ab 27.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 15 BbgLWahlV - Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-7

(1) Spätestens am 21. Tag vor der Wahl benachrichtigt die Wahlbehörde jede wahlberechtigte Person, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster. Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) soll enthalten

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen) und die Wohnung der wahlberechtigten Person,

  2. 2.

    die Angabe des Wahlbezirks und des Wahlkreises,

  3. 3.

    die Angabe des Wahllokals,

  4. 4.

    die Angabe der Wahlzeit,

  5. 5.

    die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist,

  6. 6.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und ein gültiges Personaldokument bereitzuhalten,

  7. 7.

    den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahllokal berechtigt,

  8. 8.

    die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten, dass

    1. a)

      der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Wahlbezirk ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      der Wahlschein von einer anderen als der wahlberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 24 Absatz 2).

Eine wahlberechtigte Person, die nach § 13 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 und § 14 auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen wird, erhält unverzüglich nach ihrer Eintragung die Wahlbenachrichtigung; dies gilt in den Fällen des § 13 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sinngemäß.

(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins nach einem gemäß § 87 aufgestellten Vordruckmuster aufzudrucken. Für den Mindestinhalt des Vordruckes ist das Vordruckmuster maßgebend. Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig.

(3) Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, so kann sie oder er für das betroffene Gebiet von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. Sie oder er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.