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  • ab 01.07.1966 (aktuelle Fassung)

§ 2 LPrG - Zulassungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Redaktionelle Abkürzung
LPrG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2250

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.