§ 3 LPrG - Öffentliche Aufgabe der Presse
Bibliographie
- Titel
- Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
- Redaktionelle Abkürzung
- LPrG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2250
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.