§ 10 LPrG - Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Bibliographie
- Titel
- Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
- Redaktionelle Abkürzung
- LPrG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2250
Hat der Verleger oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muss diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" bezeichnet werden.