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  • ab 01.07.1966 (aktuelle Fassung)

§ 6 LPrG - Sorgfaltspflicht der Presse

Bibliographie

Titel
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Redaktionelle Abkürzung
LPrG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2250

Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten (§ 21 Abs. 2), bleibt unberührt.