§ 23 LPrG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
- Redaktionelle Abkürzung
- LPrG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2250
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
als Verleger oder Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) entgegen § 10 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt,
- 3.
gegen die Verpflichtung aus § 11 Abs. 3 Satz 3 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.