LPrG,NW - Landespressegesetz NRW

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landespressegesetz NRW)

Bibliographie

Titel
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Redaktionelle Abkürzung
LPrG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2250

Vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597)

Inhaltsübersicht§§
Freiheit der Presse1
Zulassungsfreiheit2
Öffentliche Aufgabe der Presse3
Informationsrecht der Presse4
weggefallen5
Sorgfaltspflicht der Presse6
Begriffsbestimmungen7
Impressum8
Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur9
Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen10
Gegendarstellungsanspruch11
Datenschutz12
(weggefallen)13
(weggefallen)14
(weggefallen)15
(weggefallen)16
(weggefallen)17
(weggefallen)18
(weggefallen)19
(weggefallen)20
Strafrechtliche Verantwortung21
Strafbare Verletzung der Presseordnung22
Bußgeldvorschriften23
(weggefallen)24
Verjährung25
Geltung für Rundfunk26
Schlussbestimmungen27

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723)

§ 1 LPrG - Freiheit der Presse

Bibliographie

Titel
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Redaktionelle Abkürzung
LPrG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2250

(1) Die Presse ist frei. Sie ist der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 LPrG - Zulassungsfreiheit

Bibliographie

Titel
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Redaktionelle Abkürzung
LPrG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2250

Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

§ 3 LPrG - Öffentliche Aufgabe der Presse

Bibliographie

Titel
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Redaktionelle Abkürzung
LPrG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2250

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

§ 4 LPrG - Informationsrecht der Presse

Bibliographie

Titel
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Redaktionelle Abkürzung
LPrG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2250

(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit

  1. 1.
    durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. 2.
    Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. 3.
    ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. 4.
    deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig.

(4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.