§ 9 LPrG - Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur
Bibliographie
- Titel
- Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
- Redaktionelle Abkürzung
- LPrG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2250
(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
- 1.
seinen ständigen Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
- 2.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- 3.
das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
- 4.
nicht geschäftsfähig ist oder auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,
- 5.
nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Innenminister in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.