§ 64 SächsBesG - Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/2
Zur Besoldung nach § 11 Abs. 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 5 Prozent der Dienstbezüge, die Beamte oder Richter bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch von 240 Euro gewährt. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Amts- und Stellenzulagen sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen. Die §§ 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 finden auf den Zuschlag keine Anwendung. Der Zuschlag und die Besoldung nach § 11 Abs. 1 dürfen die Besoldung bei Vollzeitbeschäftigung nicht übersteigen.