§ 24 SächsFAG - Investive Zweckzuweisungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e jeweils in den Jahren 2017 und 2018 für

  1. 1.

    allgemeinen Schulhausbau in Höhe von 7 000 000 Euro,

  2. 2.

    Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von 10 000 000 Euro,

  3. 3.

    Abwasserentsorgung, Wasserbau, Boden- und Grundwasserschutz sowie Gewässer/Hochwasserschutz in Höhe von 3 000 000 Euro,

  4. 4.

    Straßenbau in Höhe von 10 000 000 Euro und

  5. 5.

    Brandschutz in Höhe von 21 000 000 Euro.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.