§ 24 SächsFAG - Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e im Jahr 2011 für
1. | Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von | 10.500.000 EUR, |
---|---|---|
2. | Krankenhausbau (Pauschalförderung) in Höhe von | 5.500.000 EUR, |
3. | Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau in Höhe von | 10.000.000 EUR, |
4. | Brandschutz in Höhe von | 14 000.000 EUR, |
5. | Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von | 10.000.000 EUR, |
6. | Straßenbau in Höhe von | 20.000.000 EUR, |
7. | allgemeinen Schulhausbau in Höhe von | 20.000.000 EUR |
und im Jahr 2012 für | ||
1. | Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von | 10.500.000 EUR, |
2. | Krankenhausbau (Pauschalförderung) in Höhe von | 5.500.000 EUR, |
3. | Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau in Höhe von | 10.000.000 EUR, |
4. | Brandschutz in Höhe von | 20.000.000 EUR, |
5. | Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von | 10.000.000 EUR, |
6. | Straßenbau in Höhe von | 20.000.000 EUR, |
7. | allgemeinen Schulhausbau in Höhe von | 14.000.000 EUR. |
(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.