§ 24 SächsFAG - Investive Zweckzuweisungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e jeweils in den Jahren 2015 und 2016 für
1. | Kindertagesstätten und allgemeiner Schulhausbau in Höhe von | 20 000 000 EUR, |
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2. | Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von | 15 000 000 EUR, |
3. | Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau sowie Boden- und Grundwasserschutz in Höhe von | 10 000 000 EUR, |
4. | Brandschutz in Höhe von | 21 000 000 EUR, |
5. | Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von | 10 000 000 EUR, |
6. | Straßenbau in Höhe von | 30 000 000 EUR und |
7. | Hochwasserschutz in Höhe von | 4 000 000 EUR. |
Die Höhe der investiven Zweckzuweisungen beträgt ab 2017 jährlich 51 Millionen Euro.
(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.