§ 24 SächsFAG - Investive Zweckzuweisungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e in den Jahren 2019 und 2020 für:

  1. 1.

    allgemeinen Schulhausbau im Jahr 2019 in Höhe von 7 000 000 Euro und im Jahr 2020 in Höhe von 5 000 000 Euro,

  2. 2.

    Krankenhausbau (Einzelförderung) im Jahr 2019 in Höhe von 10 000 000 Euro,

  3. 3.

    Wasserver- und Abwasserentsorgung, Wasserbau, Boden- und Grundwasserschutz sowie Gewässer/Hochwasserschutz in Summe in Höhe von jeweils 3 000 000 Euro,

  4. 4.

    Straßenbau im Jahr 2019 in Höhe von 10 000 000 Euro und

  5. 5.

    Brandschutz in Höhe von jeweils 21 000 000 Euro.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.