§ 24 FAG - Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d in Höhe von 50.220.000,00 EUR. Sie werden für folgende Bereiche bereitgestellt:
- 1.
Abwasserentsorgung 17.220.000,00 EUR sowie Verpflichtungsermächtigungen
- a)
im Jahr 2003 in Höhe von 26.000.000,00 EUR, fällig im Jahr 2004 in Höhe von 17.000.000,00 EUR und fällig im Jahr 2005 in Höhe von 9.000.000,00 EUR,
- b)
im Jahr 2004 in Höhe von 21.000.000,00 EUR, fällig im Jahr 2005 in Höhe von 6.000.000,00 EUR und fällig im Jahr 2006 in Höhe von 15.000.000,00 EUR,
- 2.
Krankenhausbau 15.500.000,00 EUR,
- 3.
Brandschutz 17.500.000,00 EUR.
(2) § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.