§ 24 FAG - Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d in Höhe von 50.220.000,00 EUR. Sie werden für folgende Bereiche bereitgestellt:

  1. 1.

    Abwasserentsorgung 17.220.000,00 EUR sowie Verpflichtungsermächtigungen

    1. a)

      im Jahr 2003 in Höhe von 26.000.000,00 EUR, fällig im Jahr 2004 in Höhe von 17.000.000,00 EUR und fällig im Jahr 2005 in Höhe von 9.000.000,00 EUR,

    2. b)

      im Jahr 2004 in Höhe von 21.000.000,00 EUR, fällig im Jahr 2005 in Höhe von 6.000.000,00 EUR und fällig im Jahr 2006 in Höhe von 15.000.000,00 EUR,

  2. 2.

    Krankenhausbau 15.500.000,00 EUR,

  3. 3.

    Brandschutz 17.500.000,00 EUR.

(2) § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.