§ 24 SächsFAG - Investive Zweckzuweisungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e jeweils in den Jahren 2013 und 2014 für
1. | Kindertagesstätten in Höhe von | 15.000.000 EUR, |
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2. | Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von | 10.000.000 EUR, |
3. | Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau in Höhe von | 10.000.000 EUR, |
4. | Brandschutz in Höhe von | 21.000.000 EUR, |
5. | Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von | 10.000.000 EUR, |
6. | Straßenbau in Höhe von | 20.000.000 EUR |
und | ||
7. | Hochwasserschutz in Höhe von | 4.000.000 EUR. |
(2) Kreisfreie Städte erhalten zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e jeweils in den Jahren 2013 und 2014 für den Schulhausbau 20.000.000 EUR. Die Mittel nach Satz 1 werden in den Jahren 2013 und 2014 mit jeweils 20.000.000 EUR aus Mitteln des Staatshaushaltes aufgestockt und den Kreisfreien Städten nach dem Anteil ihrer Einwohnerzahl als Budget zur Verfügung gestellt. Für die Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.
(3) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.