§ 174 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber betragen je 1,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesanstalt sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden. (1)
"Sie kann durch Rechtsverordnung ferner für Arbeitnehmer, die als Grenzgänger außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes beschäftigt sind, einen Beitragssatz bestimmen, der die Besonderheiten dieses Personenkreises berücksichtigt."