§ 174 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber betragen je 1,5 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesanstalt sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden. (1)

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 1 § 1 Nr. 67 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb i.V.m Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981(BGBl. I S. 1497) tritt am 30.12.1981 folgender Satz 2 in Kraft:
"Sie kann durch Rechtsverordnung ferner für Arbeitnehmer, die als Grenzgänger außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes beschäftigt sind, einen Beitragssatz bestimmen, der die Besonderheiten dieses Personenkreises berücksichtigt."