§ 174 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber betragen je 2,2 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage. 2In der Zeit vom 1. Juni 1985 bis zum 31. Dezember 1986 betragen die Beiträge 2,05 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage.

(2) Die Bundesregierung kann für die Zeit ab 1. Januar 1987 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesanstalt sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden.