§ 174 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) 1Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber betragen je 2,15 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage. 2In der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1986 betragen die Beiträge 2 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrundlage.
(2) Die Bundesregierung kann für die Zeit ab 1. Januar 1987 durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesanstalt sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie ihrer voraussichtlichen Entwicklung bestimmen, daß die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden.