§ 13 GOLT - Sitzungen des Ältestenrats
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn ein anderes Mitglied des Vorstands. Sind auch die anderen Mitglieder des Vorstands verhindert, leitet das älteste Mitglied die Verhandlung. Über die Verhandlungen des Ältestenrats ist Stillschweigen zu bewahren.
(2) Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn es drei Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen; er ist beratungsfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, von der die Mitglieder des Vorstands des Landtags sowie die Vorsitzenden der Fraktionen eine Abschrift erhalten. Die weiteren Mitglieder des Ältestenrats können auf besonderen Beschluss eine Abschrift erhalten.