§ 26 ArbnErfG - Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
- Redaktionelle Abkürzung
- ArbnErfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 422-1
Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.