§ 50 ThürGemHV - Ausnahmen vom Erfordernis der Zahlungsanordnung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
- Amtliche Abkürzung
- ThürGemHV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Ist für die Kasse zu erkennen, dass sie empfangsberechtigt ist, hat sie Einzahlungen auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen und zu buchen. Die Annahmeanordnung ist unverzüglich einzuholen.
(2) Ohne Annahmeanordnung dürfen angenommen und gebucht werden:
- 1.
Kassenmittel, die die Kasse von einer anderen Stelle für Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält,
- 2.
Einzahlungen, die irrtümlich bei der Kasse eingezahlt und nach Absatz 3 Nr. 2 zurückgezahlt oder weitergeleitet werden oder
- 3.
Einzahlungen, die die Kasse nach § 42 Abs. 2 selbst festsetzt.
(3) Ohne Auszahlungsanordnung dürfen ausgezahlt und gebucht werden:
- 1.
die an eine andere Stelle abzuführenden Mittel, die für deren Rechnung angenommen wurden oder
- 2.
irrtümlich eingezahlte Beträge, die an den Einzahler zurückgezahlt oder an den Empfangsberechtigten weitergeleitet werden.