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  • ab 28.06.2019 (aktuelle Fassung)

Anlage ThürGemHV - Bestimmungen über die Entgegennahme von Schecks und Wechseln sowie von Zahlungen mittels Debitkarten und Kreditkarten

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung - ThürGemHV)
Amtliche Abkürzung
ThürGemHV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-3

(zu § 48 Abs. 1)

1
Entgegennahme von Schecks

1.1
Schecks sollen als Einzahlung nur angenommen werden, wenn sie innerhalb der Vorlagefrist dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt werden können.

1.2
Der angenommene Scheck ist unverzüglich als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen, wenn er diesen Vermerk nicht bereits trägt. Die Nummer des Schecks, das bezogene Kreditinstitut, die Kontonummer des Ausstellers, der Betrag und ein Hinweis, durch den die Verbindung mit der Buchführung hergestellt werden kann, sind in ein Schecküberwachungsbuch einzutragen. Von der Führung des Schecküberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn in anderer Weise die Angaben festgehalten werden und die Einlösung der Schecks überwacht wird.

1.3
Angenommene Schecks sind unverzüglich bei einem Kreditinstitut zur Gutschrift auf einem Konto der Kasse einzureichen. Ihre Einlösung ist zu überwachen.

1.4
Bevor der Scheck eingelöst ist, dürfen Leistungen darauf nur erbracht werden, wenn der Scheck unter Vorlage einer Scheckkarte übergeben wurde und er den darin angegebenen Bedingungen des Kreditinstituts entspricht und der Aussteller und das bezogene Kreditinstitut als vertrauenswürdig bekannt sind.

1.5
Auf Schecks dürfen Geldbeträge nicht bar ausgezahlt werden.

2
Entgegennahme von Wechseln

Als Sicherheitsleistung entgegengenommene Wechsel sind von der Kasse in ein Wechselüberwachungsbuch einzutragen und zu verwahren oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung zu übergeben. Die Kasse hat rechtzeitig vor der Fälligkeit des Wechsels die weiteren Anweisungen der Stelle einzuholen, die die Entgegennahme des Wechsels angeordnet hat. Von der Führung eines Wechselüberwachungsbuchs kann abgesehen werden, wenn die Überwachung der Wechsel in anderer Weise gewährleistet ist.

3
Entgegennahme von Zahlungen mittels Debitkarten

Zahlungen mittels Debitkarten können entgegen genommen werden, soweit eine Einlösungsgarantie besteht. Nummer 1.5 gilt entsprechend.

4
Entgegennahme von Zahlungen mittels Kreditkarten

Zahlungen mittels Kreditkarten dürfen nur zur Begleichung von Entgelten für kommunale Leistungen angenommen werden.